Wirksamkeit von Preisangaben, die vom „Sofort-kaufen-Preis“ bei einem Ebay-Kauf abweichen
In diesem Urteil hat der BGH bestätigt, dass der Verkäufer trotz eines gering gesetzten Preises in dem „Sofort-Kaufen-Button“ auf einer Plattform für Internetauktionen auch einen weitaus höheren Preis bei Abschluss des Vertrages verlangen kann, wenn er in der nachfolgenden Artikelbeschreibung explizit darauf hinweist.
Der Verkäufer hat hier den „Sofort-kaufen-Preis“ bei einem E-Bike auf etwa 100,- € gesetzt, um die Ebay-Gebühren zu sparen. In der weitergehenden Artikelbeschreibung hat er allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Abschluss des „Sofort-kaufen-Vertrages“ ein Verkauf zu einem Preis von etwa 2.600,- € zustande kommt.
Der BGH hat diesen Nachsatz im Angebot für ausreichend erachtet und somit den Vertrag zu einem höheren Preis bestätigt. Durch die abweichenden Angaben in der Artikelbeschreibung war es für den Käufer gut erkennbar, dass der Verkauf nur zu dem höheren Preis erfolgen soll.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Nutzer von Internetauktionen. Es wird in Zukunft noch wichtiger, genau die komplette Artikelbeschreibung zu lesen, um nicht einen Vertrag abzuschließen, den man zu diesem Preis gar nicht abschließen wollte.
BGH- Urteil VIII ZR 59/16 vom 15. Februar 2017
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